Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Viertes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1947Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gelöschte Firmen können ungeachtet der im § 2 angeführten Vorschriften mit dem früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als Fortsetzung des von der gelöschten Firma betriebenen darstellt und daran Personen beteiligt sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger Inhaber des Unternehmens der gelöschten Firma waren oder ihm als Gesellschafter angehörten, denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] worden ist. Über die Voraussetzung der wirtschaftlichen Fortsetzung und der Beteiligung ist ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.Gelöschte Firmen können ungeachtet der im Paragraph 2, angeführten Vorschriften mit dem früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als Fortsetzung des von der gelöschten Firma betriebenen darstellt und daran Personen beteiligt sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger Inhaber des Unternehmens der gelöschten Firma waren oder ihm als Gesellschafter angehörten, denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] worden ist. Über die Voraussetzung der wirtschaftlichen Fortsetzung und der Beteiligung ist ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Fortführung des Wortlautes einer gelöschten Firma bewirkt keine Nachfolge in die Rechte und Pflichten des von der gelöschten Firma betriebenen Unternehmens.
Schlagworte
§ 1 Abs. 1 Drittes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR12003574
alte Dokumentnummer
N1194710871Q