Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Viertes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1947Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ist in der Firma der Name einer Person enthalten, die zur Zeit der Änderung oder der Löschung der Firma (§ 1) Inhaber oder Gesellschafter des von ihr betriebenen Unternehmens war, nicht aber auch Inhaber oder Gesellschafter des von der neuen Firma betriebenen ist, so bedarf es zur Fortführung der Firma der Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben. Ist in der Firma der Name einer Person enthalten, die zur Zeit der Änderung oder der Löschung der Firma (Paragraph eins,) Inhaber oder Gesellschafter des von ihr betriebenen Unternehmens war, nicht aber auch Inhaber oder Gesellschafter des von der neuen Firma betriebenen ist, so bedarf es zur Fortführung der Firma der Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003575
alte Dokumentnummer
N1194710872Q