Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 09.08.1947 — BGBl. Nr. 143/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute09.08.1947 BGBl. Nr. 143/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Viertes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.08.1947BGBl. Nr. 143/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Begünstigung nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung angemeldet wird. Das Bundesministerium für Justiz kann die Frist durch Verordnung verlängern.
  2. Absatz 2,Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (Paragraph eins,) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.

Schlagworte

Firmenausschließlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

10000212

Dokumentnummer

NOR12003576

alte Dokumentnummer

N1194710873Q