Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Viertes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1947Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Begünstigung nach § 2 oder § 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung angemeldet wird. Das Bundesministerium für Justiz kann die Frist durch Verordnung verlängern.Die Begünstigung nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung angemeldet wird. Das Bundesministerium für Justiz kann die Frist durch Verordnung verlängern.
(2)Absatz 2,Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (§ 1) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (Paragraph eins,) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.
Schlagworte
Firmenausschließlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003576
alte Dokumentnummer
N1194710873Q