Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unter nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 1 des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im § 3a, Z 1, dieses Gesetzes namentlich angeführten Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die mit der NSDAP in organischer Verbindung standen.Unter nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Paragraph eins, des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im Paragraph 3 a,, Ziffer eins,, dieses Gesetzes namentlich angeführten Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die mit der NSDAP in organischer Verbindung standen.
(2)Absatz 2,Vereine nach dem Vereinsgesetz vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, die einer Gliederung der NSDAP, einem ihr angeschlossenen Verband oder einer nationalsozialistischen Organisation unterstellt waren, fallen nicht unter die Vorschriften des § 1 des Verbotsgesetzes 1947. Sie sind nach den Vorschriften des Vereinsrechtes zu behandeln.Vereine nach dem Vereinsgesetz vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, die einer Gliederung der NSDAP, einem ihr angeschlossenen Verband oder einer nationalsozialistischen Organisation unterstellt waren, fallen nicht unter die Vorschriften des Paragraph eins, des Verbotsgesetzes 1947. Sie sind nach den Vorschriften des Vereinsrechtes zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003579
alte Dokumentnummer
N1194710904R