Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind verpflichtet, den zuständigen Meldestellen vor Ablauf der Meldefrist alle ihnen auf Grund amtlicher Unterlagen bekannten, bei der Registrierung zu berücksichtigenden Umstände hinsichtlich ihrer Bediensteten (Mitglieder) und deren Familienangehörigen mitzuteilen. Das gleiche gilt für Hochschulen und sonstige Lehranstalten auch hinsichtlich ihrer Schüler.
  2. Absatz 2,Langen Mitteilungen der im Abs. (1) bezeichneten Art erst nach Ablauf der Meldefrist bei der Registrierungsbehörde ein, sind sie, soweit sie weder bei der Anlegung der Registrierungslisten noch im Rechtsmittelverfahren mehr berücksichtigt werden können, gegebenenfalls zum Gegenstand einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu machen.
  3. Absatz 3,Umstände, die bereits nach Paragraph 11, der NS.-Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, den Meldestellen mitgeteilt wurden, müssen nicht neuerlich bekanntgegeben werden.

Schlagworte

StGBl. Nr. 18/1945, NS-Registr-Vdg.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003642

alte Dokumentnummer

N1194710969R