Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei
Verzeichnungsverfahren.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß des Meldeverfahrens sind auf Grund der erstatteten Meldungen sowie der sonstigen den Registrierungsbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen die Registrierungslisten neu anzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Neuanlage der Registrierungslisten sind auch die bereits nach der NS.-Registr.-Vdg. erstatteten Meldungen zu berücksichtigen, wobei die Registrierungsbehörden an die Eintragungen in die bisherigen Registrierungslisten nur dann gebunden sind, wenn eine rechtskräftige Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung vorliegt und eine Änderung der Rechtslage in der Zwischenzeit nicht eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-Vdg. in den Listen der Nationalsozialisten eingetragen waren, nach dem Verbotsgesetz 1947 jedoch nicht der Registrierungspflicht unterliegen, sind in den Registrierungslisten nicht zu verzeichnen.

Schlagworte

Einspruchsentscheidung, NS-Registr-Vdg.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003595

alte Dokumentnummer

N1194710920R