(3)Absatz 3,Personen, die gemäß § 6, Abs. (1) und (2), dieser Verordnung eine Meldung erstattet oder gemäß § 4, Abs. (5), lit. b, c oder f, des Verbotsgesetzes 1947 ((§ 6, Abs. (3), dieser Verordnung)) eine Ausnahme von der Registrierung geltend gemacht haben, erhalten von der Registrierungsbehörde einen schriftlichen Bescheid, wenn sie in der Registrierungsliste nicht verzeichnet werden.Personen, die gemäß Paragraph 6,, Abs. (1) und (2), dieser Verordnung eine Meldung erstattet oder gemäß Paragraph 4,, Abs. (5), Litera b, c, oder f, des Verbotsgesetzes 1947 ((Paragraph 6,, Abs. (3), dieser Verordnung)) eine Ausnahme von der Registrierung geltend gemacht haben, erhalten von der Registrierungsbehörde einen schriftlichen Bescheid, wenn sie in der Registrierungsliste nicht verzeichnet werden.