Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Strafgerichte haben rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 10, 11 oder 12 des Verbotsgesetzes 1947 oder nach dem Kriegsverbrechergesetz der nach dem letzten Wohnort des Verurteilten zuständigen Registrierungsbehörde mitzuteilen.Die Strafgerichte haben rechtskräftige Verurteilungen nach den Paragraphen 10, 11, oder 12 des Verbotsgesetzes 1947 oder nach dem Kriegsverbrechergesetz der nach dem letzten Wohnort des Verurteilten zuständigen Registrierungsbehörde mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Auf Grund dieser Mitteilung haben die Registrierungsbehörden von Amts wegen die nach § 13 des Verbotsgesetzes 1947 vorgesehenen Eintragungen in die Registrierungslisten vorzunehmen.Auf Grund dieser Mitteilung haben die Registrierungsbehörden von Amts wegen die nach Paragraph 13, des Verbotsgesetzes 1947 vorgesehenen Eintragungen in die Registrierungslisten vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003597
alte Dokumentnummer
N1194710922R