Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für jeden einzelnen Registrierungspflichtigen ist ein Registrierungsblatt nach dem Muster der Beilage 3 anzulegen. Die Registrierungsblätter sind fortlaufend zu numerieren, in Buchform zu heften und auf dem Deckblatt mit der Unterschrift des Leiters der Registrierungsbehörde zu versehen. Die Registrierungslisten können zur Erhöhung der Übersichtlichkeit in mehrere Bände geteilt werden.
(2)Absatz 2,In Orten mit geschlossener Bauweise sind die Registrierungslisten in der Regel nach Gassen und Häusern zu reihen. Den Verhältnissen der einzelnen Gemeinden entsprechend, können sie auch nach Ortschaften, Rotten und dergleichen angelegt werden. Überdies ist ein alphabetisches Verzeichnis der registrierten Personen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Registrierungsbehörden haben die ihnen nach § 16 übersandten Abschriften der Meldeblätter den Registrierungslisten als Anhang anzuschließen.Die Registrierungsbehörden haben die ihnen nach Paragraph 16, übersandten Abschriften der Meldeblätter den Registrierungslisten als Anhang anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003598
alte Dokumentnummer
N1194710923R