Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Registrierungslisten sind in drei Gleichschriften anzufertigen. Eine Gleichschrift der Listen ist nach Ablauf der Einsichtsfrist (§ 23) dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.Die Registrierungslisten sind in drei Gleichschriften anzufertigen. Eine Gleichschrift der Listen ist nach Ablauf der Einsichtsfrist (Paragraph 23,) dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Je eine weitere Gleichschrift der Registrierungslisten bleibt in Verwahrung der Registrierungsbehörde und der Meldestelle. Die Meldeblätter und sonstigen Unterlagen sind bei den Meldestellen als Beilagen zu den Registrierungslisten verwahrt zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003599
alte Dokumentnummer
N1194710924R