Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Nach Fertigstellung der Registrierungslisten haben die Registrierungsbehörden durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche Weise die Zeit bekanntzugeben, zu welcher die Registrierungslisten bei den Meldestellen zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(2)Absatz 2,Die Einsichtsfrist beträgt vier Wochen. Die Einsichtsstunden sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß jedermann die Einsichtnahme ermöglicht wird. Sie hat in Gegenwart einer Aufsichtsperson zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Jedermann steht es frei, sich aus den Listen Auszüge und Abschriften herzustellen. Für die Herstellung von Abschriften können gesonderte Stunden festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003600
alte Dokumentnummer
N1194710925R