Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Nach Fertigstellung der Registrierungslisten haben die Registrierungsbehörden durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche Weise die Zeit bekanntzugeben, zu welcher die Registrierungslisten bei den Meldestellen zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
  2. Absatz 2,Die Einsichtsfrist beträgt vier Wochen. Die Einsichtsstunden sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß jedermann die Einsichtnahme ermöglicht wird. Sie hat in Gegenwart einer Aufsichtsperson zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Jedermann steht es frei, sich aus den Listen Auszüge und Abschriften herzustellen. Für die Herstellung von Abschriften können gesonderte Stunden festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003600

alte Dokumentnummer

N1194710925R