Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Neueintragungen, Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten sind nachträglich jeweils mit 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen der §§ 22 und 23 finden sinngemäß Anwendung.Neueintragungen, Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten sind nachträglich jeweils mit 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 finden sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Anläßlich der im Abs. (1) vorgesehenen Auflegung ist auf Verlangen auch Einsicht in alle bisher aufgelegten Registrierungslisten zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003601
Alte Dokumentnummer
N1194710926R