Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch vier
Rechtsmittelverfahren.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Während des Zeitraumes, innerhalb dessen die Registrierungslisten nach Paragraph 23, zur öffentlichen Einsicht aufliegen, kann jedermann wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger sowie wegen der Beifügung vermeintlich unrichtiger Vermerke oder wegen der Nichtaufnahme von Vermerken in die Registrierungslisten Einspruch erheben. Dies gilt insbesondere auch für Behörden und Dienststellen.
  2. Absatz 2,Gegen einen Bescheid nach Paragraph 19,, Abs. (3), ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig. Es kann jedoch gemäß Abs. (1) wegen Nichtaufnahme in die Registrierungsliste Einspruch erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003602

alte Dokumentnummer

N1194710927R