Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Rechtsmittelverfahren.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Während des Zeitraumes, innerhalb dessen die Registrierungslisten nach § 23 zur öffentlichen Einsicht aufliegen, kann jedermann wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger sowie wegen der Beifügung vermeintlich unrichtiger Vermerke oder wegen der Nichtaufnahme von Vermerken in die Registrierungslisten Einspruch erheben. Dies gilt insbesondere auch für Behörden und Dienststellen.Während des Zeitraumes, innerhalb dessen die Registrierungslisten nach Paragraph 23, zur öffentlichen Einsicht aufliegen, kann jedermann wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger sowie wegen der Beifügung vermeintlich unrichtiger Vermerke oder wegen der Nichtaufnahme von Vermerken in die Registrierungslisten Einspruch erheben. Dies gilt insbesondere auch für Behörden und Dienststellen.
(2)Absatz 2,Gegen einen Bescheid nach § 19, Abs. (3), ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig. Es kann jedoch gemäß Abs. (1) wegen Nichtaufnahme in die Registrierungsliste Einspruch erhoben werden.Gegen einen Bescheid nach Paragraph 19,, Abs. (3), ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig. Es kann jedoch gemäß Abs. (1) wegen Nichtaufnahme in die Registrierungsliste Einspruch erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003602
alte Dokumentnummer
N1194710927R