Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Einsprüche sind bei den Meldestellen, bei denen die Registrierungslisten zur Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der vorgebrachten Behauptungen dienlichen Beweismittel sind anzuführen.
(2)Absatz 2,Jeder Einspruch darf sich nur auf eine Einzelperson erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003603
alte Dokumentnummer
N1194710928R