Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Gegen Eintragungen in den Registrierungslisten ist ein Einspruch unzulässig, soweit sie aus den nach der NS.-Registr.-Vdg. aufgelegten Listen unverändert übernommen wurden.
  2. Absatz 2,Bei der nachträglichen Auflegung von Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten (Paragraph 24,) können Einsprüche nur hinsichtlich solcher Umstände erhoben werden, die nicht bereits anläßlich der Auflegung der Registrierungslisten (Paragraph 23,) geltend gemacht werden konnten.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 10,, Abs. (3), kann gegen die Eintragung in die Registrierungsliste des neuen Wohnortes Einspruch nicht erhoben werden.
  4. Absatz 4,Ebenso sind Einsprüche gegen die im Anhang zu den Registrierungslisten erliegenden Abschriften der Meldeblätter (Paragraph 21,, Abs. (3)) unzulässig.

Schlagworte

NS-Registr-Vdg.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003604

alte Dokumentnummer

N1194710929R