Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Gegen Eintragungen in den Registrierungslisten ist ein Einspruch unzulässig, soweit sie aus den nach der NS.-Registr.-Vdg. aufgelegten Listen unverändert übernommen wurden.
(2)Absatz 2,Bei der nachträglichen Auflegung von Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten (§ 24) können Einsprüche nur hinsichtlich solcher Umstände erhoben werden, die nicht bereits anläßlich der Auflegung der Registrierungslisten (§ 23) geltend gemacht werden konnten.Bei der nachträglichen Auflegung von Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten (Paragraph 24,) können Einsprüche nur hinsichtlich solcher Umstände erhoben werden, die nicht bereits anläßlich der Auflegung der Registrierungslisten (Paragraph 23,) geltend gemacht werden konnten.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 10, Abs. (3), kann gegen die Eintragung in die Registrierungsliste des neuen Wohnortes Einspruch nicht erhoben werden.In den Fällen des Paragraph 10,, Abs. (3), kann gegen die Eintragung in die Registrierungsliste des neuen Wohnortes Einspruch nicht erhoben werden.
(4)Absatz 4,Ebenso sind Einsprüche gegen die im Anhang zu den Registrierungslisten erliegenden Abschriften der Meldeblätter (§ 21, Abs. (3)) unzulässig.Ebenso sind Einsprüche gegen die im Anhang zu den Registrierungslisten erliegenden Abschriften der Meldeblätter (Paragraph 21,, Abs. (3)) unzulässig.
Schlagworte
NS-Registr-Vdg.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003604
alte Dokumentnummer
N1194710929R