Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Falls im Einspruch nur die Richtigstellung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten verlangt wird, kann die Registrierungsbehörde die Berichtigung der Registrierungslisten von Amts wegen vornehmen.
(2)Absatz 2,Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der Berichtigung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003605
alte Dokumentnummer
N1194710930R