Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Registrierungsbehörden haben, von dem Fall des § 28 abgesehen, jeden nicht von dem Registrierungspflichtigen selbst eingebrachten Einspruch diesem zur Äußerung vorzuhalten. Anerkennt er die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände, ist die entsprechende Richtigstellung der Registrierungslisten vorzunehmen. Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der erfolgten Richtigstellung zu verständigen.Die Registrierungsbehörden haben, von dem Fall des Paragraph 28, abgesehen, jeden nicht von dem Registrierungspflichtigen selbst eingebrachten Einspruch diesem zur Äußerung vorzuhalten. Anerkennt er die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände, ist die entsprechende Richtigstellung der Registrierungslisten vorzunehmen. Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der erfolgten Richtigstellung zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen Person nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 bleibt unberührt.Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen Person nach Paragraph 8, des Verbotsgesetzes 1947 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003606
alte Dokumentnummer
N1194710931R