Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Wird der Einspruch nicht auf die in den §§ 28 oder 29 bezeichnete Art erledigt, hat die Registrierungsbehörde denselben unter Anschluß einer Abschrift des Meldeblattes und des Registrierungsblattes sowie der sonstigen Unterlagen dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen.Wird der Einspruch nicht auf die in den Paragraphen 28, oder 29 bezeichnete Art erledigt, hat die Registrierungsbehörde denselben unter Anschluß einer Abschrift des Meldeblattes und des Registrierungsblattes sowie der sonstigen Unterlagen dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen.
(2)Absatz 2,In Wien entscheiden über die Einsprüche vom Bürgermeister zu errichtende Einspruchskommissionen, die aus je einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie der erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch den Bürgermeister. Die Einspruchskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003608
alte Dokumentnummer
N1194710933R