Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Wird der Einspruch nicht auf die in den Paragraphen 28, oder 29 bezeichnete Art erledigt, hat die Registrierungsbehörde denselben unter Anschluß einer Abschrift des Meldeblattes und des Registrierungsblattes sowie der sonstigen Unterlagen dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Absatz 2,In Wien entscheiden über die Einsprüche vom Bürgermeister zu errichtende Einspruchskommissionen, die aus je einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie der erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch den Bürgermeister. Die Einspruchskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003608

alte Dokumentnummer

N1194710933R