Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Je eine Ausfertigung der Entscheidung über den Einspruch ist der betroffenen Person und, falls der Einspruch von einer dritten Person erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist den Dienststellen, die Mitteilungen nach § 17, Abs. (1), erstattet haben, zuzustellen. Je eine Ausfertigung der Entscheidung über den Einspruch ist der betroffenen Person und, falls der Einspruch von einer dritten Person erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist den Dienststellen, die Mitteilungen nach Paragraph 17,, Abs. (1), erstattet haben, zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003609
alte Dokumentnummer
N1194710934R