Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes (der vom Bürgermeister der Stadt Wien nach Paragraph 31,, Abs. (2), errichteten Kommissionen) ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung bei der Meldestelle, bei der die Registrierungsliste zur Einsicht aufgelegen ist, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
  2. Absatz 2,Zur Einbringung der Beschwerde sind nur Personen, beziehungsweise Dienststellen berechtigt, denen die Einspruchsentscheidung nach Paragraph 32, zuzustellen ist.
  3. Absatz 3,Je eine Ausfertigung ist den im Paragraph 32, genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, die innerhalb einer von der Registrierungsbehörde zu bestimmenden Frist zu dem Inhalt der Beschwerde Stellung nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003611

alte Dokumentnummer

N1194710936R