Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes (der vom Bürgermeister der Stadt Wien nach § 31, Abs. (2), errichteten Kommissionen) ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung bei der Meldestelle, bei der die Registrierungsliste zur Einsicht aufgelegen ist, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes (der vom Bürgermeister der Stadt Wien nach Paragraph 31,, Abs. (2), errichteten Kommissionen) ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung bei der Meldestelle, bei der die Registrierungsliste zur Einsicht aufgelegen ist, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(2)Absatz 2,Zur Einbringung der Beschwerde sind nur Personen, beziehungsweise Dienststellen berechtigt, denen die Einspruchsentscheidung nach § 32 zuzustellen ist.Zur Einbringung der Beschwerde sind nur Personen, beziehungsweise Dienststellen berechtigt, denen die Einspruchsentscheidung nach Paragraph 32, zuzustellen ist.
(3)Absatz 3,Je eine Ausfertigung ist den im § 32 genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, die innerhalb einer von der Registrierungsbehörde zu bestimmenden Frist zu dem Inhalt der Beschwerde Stellung nehmen können.Je eine Ausfertigung ist den im Paragraph 32, genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, die innerhalb einer von der Registrierungsbehörde zu bestimmenden Frist zu dem Inhalt der Beschwerde Stellung nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003611
alte Dokumentnummer
N1194710936R