Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 35.Paragraph 35,
Die Registrierungsbehörden haben die Beschwerden unter Anschluß sämtlicher Unterlagen im Wege des Landeshauptmannes dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission vorzulegen. In Wien hat die Vorlage der Beschwerden im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003612
alte Dokumentnummer
N1194710937R