Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Wird eine Beschwerde nicht erhoben, hat die Registrierungsbehörde nach Ablauf der Beschwerdefrist gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungslisten vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Die auf Grund rechtskräftiger Einspruchsentscheidungen geänderten Eintragungen in den Registrierungslisten sind bei der nächstfolgenden nachträglichen Auflegung (§ 24) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen des § 27, Abs.(2), finden Anwendung.Die auf Grund rechtskräftiger Einspruchsentscheidungen geänderten Eintragungen in den Registrierungslisten sind bei der nächstfolgenden nachträglichen Auflegung (Paragraph 24,) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 27,, Abs.(2), finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003613
alte Dokumentnummer
N1194710938R