Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Beschwerdekommission, die beiden zum Richteramt geeigneten Mitglieder sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bestellt. Die weiteren Mitglieder der Kommission, unter denen mindestens zwei rechtskundige Verwaltungsbeamte sein müssen, sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Bundesminister für Inneres bestellt.
(2)Absatz 2,Im Bedarfsfalle können Senate der Beschwerdekommission in Wien und in den Bundesländern gebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003615
alte Dokumentnummer
N1194710940R