Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Beschwerdekommission entscheidet mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung, sofern nicht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt hat oder die Beschwerdekommission die Anordnung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält.
  2. Absatz 2,Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die übrigen im Paragraph 32, genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zum Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz zu laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden wird. Der Beschwerdeführer sowie die durch die Beschwerde betroffene Person können sich bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003616

alte Dokumentnummer

N1194710941R