Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Beschwerdekommission entscheidet mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung, sofern nicht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt hat oder die Beschwerdekommission die Anordnung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält.
(2)Absatz 2,Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die übrigen im § 32 genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zum Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz zu laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden wird. Der Beschwerdeführer sowie die durch die Beschwerde betroffene Person können sich bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die übrigen im Paragraph 32, genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zum Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz zu laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden wird. Der Beschwerdeführer sowie die durch die Beschwerde betroffene Person können sich bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003616
alte Dokumentnummer
N1194710941R