Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen der Beschwerdekommission sind im Wege des zuständigen Landeshauptmannes (in Wien im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen) denjenigen Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen nach § 32 zuzustellen sind.Die Entscheidungen der Beschwerdekommission sind im Wege des zuständigen Landeshauptmannes (in Wien im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen) denjenigen Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen nach Paragraph 32, zuzustellen sind.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Entscheidung der Beschwerdekommission hat die Registrierungsbehörde gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungsliste vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 36, Abs. (2), gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 36,, Abs. (2), gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003617
alte Dokumentnummer
N1194710942R