Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 49.Paragraph 49,
Der Antrag, einem belasteten Künstler (§ 18, lit. p, des Verbotsgesetzes 1947) die weitere Berufsausübung zu gestatten, kann vom Bundesministerium für Unterricht, den Ämtern der Landesregierungen, der Berufsvertretung des Belasteten, von seinem Dienstgeber oder von ihm selbst bei der Kommission gestellt werden. Der Antrag, einem belasteten Künstler (Paragraph 18,, Litera p,, des Verbotsgesetzes 1947) die weitere Berufsausübung zu gestatten, kann vom Bundesministerium für Unterricht, den Ämtern der Landesregierungen, der Berufsvertretung des Belasteten, von seinem Dienstgeber oder von ihm selbst bei der Kommission gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003629
alte Dokumentnummer
N1194710951R