(1)Absatz eins,Bei dem Bundesministerium für Unterricht wird ferner eine Kommission zur Beurteilung der frei schaffenden Künstler, der darstellenden Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), der Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ((§ 18, lit. p, und § 19, Abs. (1), lit. l, des Verbotsgesetzes 1947)) eingesetzt.Bei dem Bundesministerium für Unterricht wird ferner eine Kommission zur Beurteilung der frei schaffenden Künstler, der darstellenden Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), der Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ((Paragraph 18,, Litera p,, und Paragraph 19,, Abs. (1), Litera l,, des Verbotsgesetzes 1947)) eingesetzt.