(2)Absatz 2,Kommt binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so setzt die Bezirksverwaltungsbehörde die Bedingungen des Pachtverhältnisses mit Bescheid fest.
3.Ziffer 3 Mit der Auflösung des Pachtvertrages gemäß Z 1 erlischt die Mitgliedschaft des bisherigen Pächters zur Kleingartenvereinigung. Das gleiche gilt für die in Z 2, Abs. (1), erwähnten Grundstückseigentümer mit dem Zeitpunkte der Verpachtung, sofern sie einer Kleingartenvereinigung angehören.Mit der Auflösung des Pachtvertrages gemäß Ziffer eins, erlischt die Mitgliedschaft des bisherigen Pächters zur Kleingartenvereinigung. Das gleiche gilt für die in Ziffer 2,, Abs. (1), erwähnten Grundstückseigentümer mit dem Zeitpunkte der Verpachtung, sofern sie einer Kleingartenvereinigung angehören.
4.Ziffer 4 Pachtverträge über die auf Grund der Z 2, Abs. (1), freigewordenen Kleingärten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch bei der Gemeinde zu errichtende Kommissionen. Diese bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten beamteten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse einhellig. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Wird ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrages bei den Kommissionen von diesen gefaßt, gilt der Pachtvertrag als genehmigt.Pachtverträge über die auf Grund der Ziffer 2,, Abs. (1), freigewordenen Kleingärten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch bei der Gemeinde zu errichtende Kommissionen. Diese bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten beamteten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse einhellig. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Wird ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrages bei den Kommissionen von diesen gefaßt, gilt der Pachtvertrag als genehmigt.