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Art. 15 § 2

Fassungen
ab 18.02.1947 — BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 § 2 heute18.02.1947 BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalsozialistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.02.1947BGBl. Nr. 25/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.
Übergangsbestimmungen.

Ziffer 5 Pachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, die von den im Paragraph 4,, Abs. (1), und im Paragraph 13, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen als Pächter abgeschlossen sind, gelten mit 27. April 1945 als aufgelöst, wenn für solche Grundstücke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes einer anderen Person eine provisorische Benützungsbewilligung von der dafür nach ihrem Aufgabenbereich zuständigen Behörde, bei den im Eigentum der österreichischen Staatseisenbahnen stehenden Grundstücken von diesen, ausgestellt wurde. Vorläufige Benützungsbewilligungen für Kleingärten von Personen, die nicht dem erwähnten Personenkreis angehören, sind von der Gemeinde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.

Ziffer 6 Die Gemeinden haben vorläufige Benützungsbewilligungen für Kleingärten, deren bisherige Inhaber nicht den im Paragraph 4,, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen angehören, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.

Anmerkung

Zu Z 5: Nähere Regelungen in Artikel IV, BGBl. Nr. 82/1957.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12003671

Alte Dokumentnummer

N1194712034P