Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalsozialistengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1957Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 21Artikel 4, Paragraph 21
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zum römisch fünfzehn. Hauptstück, Abschnitt römisch eins und römisch zwei; dokumentalistisch: zu Artikel römisch fünfzehn,, Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,)
§ 21.Paragraph 21,
Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf Grund der Bestimmungen des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, aufgelöst war, eine Entschädigung für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume, Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die nach § 17 oder § 19 anspruchsberechtigte Person verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen, dessen Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt. Entschädigungsbeträge, die infolge eines eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen wurden, sind so zu behandeln, als ob sie der damalige Pächter (§ 17 oder § 19) erhalten hätte. Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf Grund der Bestimmungen des römisch fünfzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, aufgelöst war, eine Entschädigung für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume, Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die nach Paragraph 17, oder Paragraph 19, anspruchsberechtigte Person verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen, dessen Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt. Entschädigungsbeträge, die infolge eines eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen wurden, sind so zu behandeln, als ob sie der damalige Pächter (Paragraph 17, oder Paragraph 19,) erhalten hätte.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12159995
Alte Dokumentnummer
N1194713484J