Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalsozialistengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1957Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 22Artikel 4, Paragraph 22
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zum römisch fünfzehn. Hauptstück, Abschnitt römisch eins und römisch zwei; dokumentalistisch: zu Artikel römisch fünfzehn,, Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,)
§ 22.Paragraph 22,
Wer gemäß § 17 oder § 19 einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen geltend zu machen, deren Rechtstitel zur Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der im § 21 genannten Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen. Wer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 19, einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen geltend zu machen, deren Rechtstitel zur Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der im Paragraph 21, genannten Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12159996
Alte Dokumentnummer
N1194713485J