Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalsozialistengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1947Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 4Artikel 9, Paragraph 4
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Gemeinsame Bestimmungen.
11.Ziffer 11 Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe wird durch nach dem 1. Jänner 1944 zwischen Angehörigen (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes) abgeschlossene Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht berührt.Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe wird durch nach dem 1. Jänner 1944 zwischen Angehörigen (Paragraph 10, des Steueranpassungsgesetzes) abgeschlossene Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht berührt.
12.Ziffer 12 (1) Jeder Sühnepflichtige ist verpflichtet, dem für die Bemessung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamte mitzuteilen, in welche Gruppe er auf Grund der Feststellungen der für die Registrierung der Nationalsozialisten zuständigen Behörde eingereiht wurde; er ist ferner verpflichtet, dem Finanzamte alle Unterlagen, die zur Bemessung der Sühneabgabe erforderlich sind, nach den durch Verordnung zu treffenden Bestimmungen zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften über Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Vermögensteuer finden, soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz keine anderen Bestimmungen getroffen werden, auf die Sühneabgabe Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12003661
Alte Dokumentnummer
N1194712024P