Rechtstracker.at

Art. 9 § 3

Fassungen
ab 18.02.1947 — BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 § 3 heute18.02.1947 BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalsozialistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.02.1947BGBl. Nr. 25/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei.
Einmalige Sühneabgabe.

Ziffer 6 Der Sühneabgabe vom Vermögen unterliegen die gemäß Ziffer eins, Sühnepflichtigen, sofern nicht im Strafurteil gemäß Paragraphen 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g,, Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes 1947 oder gemäß dem Kriegsverbrechergesetz in der derzeit geltenden Fassung auf Vermögensverfall erkannt wird.

Ziffer 7 (1) Gegenstand der Sühneabgabe vom Vermögen bildet bei den Sühnepflichtigen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihr gesamtes in- und ausländisches Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten, bei den Sühnepflichtigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihr gesamtes im Inland befindliches Vermögen nach Abzug der damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

  1. Absatz 2,Nicht zum Vermögen im Sinne des Abs. (1) zählen bewegliche Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Abgabepflichtigen bestimmt sind oder zu seinem Hausrat gehören, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind.
  2. Absatz 3,Vermögenschaften und Vermögensrechte, die der Sühnepflichtige nach dem 13. März 1938 erworben hat und die den Eigentümern, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von gesetzlichen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, gehören zum Vermögen im Sinne des Abs. (1), bleiben aber für die Berechnung der Sühneabgabe so lange außer Betracht, bis über das endgültige Schicksal dieser Vermögenschaften und Vermögensrechte entschieden ist.

    Ziffer 8 (1) Der Wert des der Sühneabgabe unterliegenden Vermögens ist nach dem Stand vom 1. Jänner 1944 zu berechnen (einschließlich aller Werte, um die sich das Vermögen seit diesem Datum verringert hat).

  3. Absatz 2,Abgabepflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, dürfen die nachfolgenden Beträge, die abgabefrei sind, absetzen:
    1. Litera a
      belastete Personen 5000 S zuzüglich je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren und für jede Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben,
    2. Litera b
      minderbelastete Personen 10.000 S zuzüglich je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren und für jede Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben.

    Ziffer 9 (1) Von dem den Freibetrag (Ziffer 8,) übersteigenden Vermögen, das nach unten auf einen durch 1000 teilbaren Betrag abzurunden ist (Bemessungsgrundlage), wird die Abgabe bemessen und beträgt:

    Bei einer Bemessungsgrundlage

von mehr als

bis einschließlich

für Belastete

für Minderbelastete

 

10.000 S

20%

10%

10.000 S

30.000 S

30%

15%

30.000 S

60.000 S

35%

18%

60.000 S

100.000 S

40%

20%

100.000 S

150.000 S

45%

22%

150.000 S

200.000 S

50%

25%

200.000 S

250.000 S

55%

28%

250.000 S

300.000 S

60%

32%

300.000 S

350.000 S

65%

35%

350.000 S

 

70%

40%

  1. Absatz 2,Die Sühneabgabe ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Vermögen einer höheren Stufe nach Abzug der Sühneabgabe niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Vermögen der nächstniedrigeren Stufe nach Abzug der auf dieses Vermögen entfallenden Sühneabgabe erübrigt.

10. (1) Die Sühneabgabe ist ohne besondere Aufforderung in vier gleichen Teilbeträgen an das Finanzamt zu entrichten, das für die Bemessung der Einkommensteuer des Abgabepflichtigen zuständig ist.

  1. Absatz 2,Der erste Teilbetrag wird einen Monat, der zweite Teilbetrag drei Monate, der dritte Teilbetrag sechs Monate, der vierte Teilbetrag neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12003660

Alte Dokumentnummer

N1194712023P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/25/A9P3/NOR12003660