Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sechstes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1949Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wurde der Dienstnehmer durch die Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der in § 1, Abs. (2), angeführten Bestimmungen erheblich benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch eine Änderung der Vergütung (§ 12) behoben werden kann, so kann er die Rückstellung der Erfindung begehren.Wurde der Dienstnehmer durch die Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der in Paragraph eins,, Abs. (2), angeführten Bestimmungen erheblich benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch eine Änderung der Vergütung (Paragraph 12,) behoben werden kann, so kann er die Rückstellung der Erfindung begehren.
(2)Absatz 2,Über die Forderung des Dienstgebers auf Ersatz der Aufwendungen für die Erfindung ist unter Bedachtnahme auf den dem Dienstgeber zugekommenen Nutzen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden.
Schlagworte
Diensterfindung, § 1 Abs. 2
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003743
alte Dokumentnummer
N1194910861Q