Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 04.09.1949 — BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute04.09.1949 BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sechstes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

04.09.1949BGBl. Nr. 199/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wurde der Dienstnehmer durch die Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der in Paragraph eins,, Abs. (2), angeführten Bestimmungen erheblich benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch eine Änderung der Vergütung (Paragraph 12,) behoben werden kann, so kann er die Rückstellung der Erfindung begehren.
  2. Absatz 2,Über die Forderung des Dienstgebers auf Ersatz der Aufwendungen für die Erfindung ist unter Bedachtnahme auf den dem Dienstgeber zugekommenen Nutzen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden.

Schlagworte

Diensterfindung, § 1 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003743

alte Dokumentnummer

N1194910861Q