Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sechstes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1949Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 finden auch auf die Erben des Dienstnehmers Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 finden auch auf die Erben des Dienstnehmers Anwendung.
(2)Absatz 2,Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer wegen Entziehung oder Behinderung gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes zustehen, werden durch die Bestimmungen des Abschnittes VI nicht berührt.Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer wegen Entziehung oder Behinderung gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes zustehen, werden durch die Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs nicht berührt.
Schlagworte
Diensterfindung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003744
alte Dokumentnummer
N1194910862Q