Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sechstes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1949Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
VII. Verfahren.römisch sieben. Verfahren.
§ 15.Paragraph 15,
Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme der Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 entscheidet die Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien. Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme der Ansprüche aus den Paragraphen 8, 9 und 12 entscheidet die Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12003745
alte Dokumentnummer
N1194910863Q