Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 04.09.1949 — BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute04.09.1949 BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sechstes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.09.1949BGBl. Nr. 199/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch drei. Behinderung.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Behinderung des geschädigten Eigentümers [§ 1, Abs. (1)], richten sich gegen denjenigen, der aus der Behinderung Nutzen zog, im folgenden Benützer genannt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes über den Erwerber finden auf den Benützer sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Benützer ist verpflichtet, dem geschädigten Eigentümer für die Benützung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe von der Rückstellungskommission unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Bereicherung nach freiem Ermessen zu bestimmen ist.

Schlagworte

§ 1 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003735

alte Dokumentnummer

N1194910853Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/199/P5/NOR12003735