Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sechstes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1949Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
IV. Lizenzen und Fruchtnießung.römisch vier. Lizenzen und Fruchtnießung.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf Ansprüche aus der Entziehung von Lizenzrechten sowie aus der Behinderung der Ausnützung von Lizenzrechten haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden.
(2)Absatz 2,Lizenzverträge, die in der Zeit zwischen Entziehung und Rückstellung eines gewerblichen Schutzrechtes abgeschlossen worden sind, können vom geschädigten Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Rückstellung des Schutzrechtes ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen des Lizenzvertrages aufgekündigt werden. Der Lizenznehmer kann binnen drei Monaten nach der Kündigung bei der Rückstellungskommission eine Entscheidung auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung beantragen. Die Rückstellungskommission entscheidet nach billigem Ermessen, ob und unter welchen Bedingungen der Lizenzvertrag aufrechterhalten oder aufgelöst wird.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden auch auf die Bestellung der Fruchtnießung Anwendung.
Schlagworte
Fruchtgenussrecht, Servitut, § 6 Abs. 1 und 2
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12003736
alte Dokumentnummer
N1194910854Q