Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 04.09.1949 — BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute04.09.1949 BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sechstes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.09.1949BGBl. Nr. 199/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch vier. Lizenzen und Fruchtnießung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Auf Ansprüche aus der Entziehung von Lizenzrechten sowie aus der Behinderung der Ausnützung von Lizenzrechten haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2,Lizenzverträge, die in der Zeit zwischen Entziehung und Rückstellung eines gewerblichen Schutzrechtes abgeschlossen worden sind, können vom geschädigten Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Rückstellung des Schutzrechtes ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen des Lizenzvertrages aufgekündigt werden. Der Lizenznehmer kann binnen drei Monaten nach der Kündigung bei der Rückstellungskommission eine Entscheidung auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung beantragen. Die Rückstellungskommission entscheidet nach billigem Ermessen, ob und unter welchen Bedingungen der Lizenzvertrag aufrechterhalten oder aufgelöst wird.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden auch auf die Bestellung der Fruchtnießung Anwendung.

Schlagworte

Fruchtgenussrecht, Servitut, § 6 Abs. 1 und 2

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003736

alte Dokumentnummer

N1194910854Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/199/P6/NOR12003736