Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 16.04.1950 — BGBl. Nr. 83/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute16.04.1950 BGBl. Nr. 83/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sechstes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.04.1950BGBl. Nr. 83/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch fünf. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Rückstellungskommission kann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles dem geschädigten Eigentümer folgende Begünstigungen zuerkennen:
    1. Litera a
      Rechtskräftig beendete Nichtigkeitsverfahren [§ 28 Patentgesetz, B. G. Bl. Nr. 366 aus dem Jahre 1925, Paragraph 6,, Abs. (2), Litera b,, Patent-ÜG.], Verfahren über Abhängigerklärung (Paragraph 30, Patentgesetz), Verfahren über den Anspruch auf Nennung als Erfinder (Paragraph 5 o, Patentgesetz), Verfahren über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (Paragraph 9, Patentgesetz), Verfahren über die Löschung einer registrierten Marke (Paragraph 22 g, Markenschutzgesetz, B. G. Bl. Nr. 206 aus 1947,), und über Feststellungsanträge (Paragraph 111, Patentgesetz und Paragraph 30, Markenschutzgesetz) können wieder anhängig gemacht werden. Sie sind nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes durchzuführen.
    2. Litera b
      Die Geltendmachung eines Anspruches auf Aberkennung sowie die Geltendmachung des Anspruches auf Nennung als Erfinder können ohne Rücksicht auf den bereits erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist [§ 29, Abs. (3), beziehungsweise Paragraph 5 o,, Abs. (5), Patentgesetz] zugelassen werden.
    3. Litera c
      Von der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2,, Abs. (1), des Unionsbeitrittsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 119 vom Jahre 1928, kann Abstand genommen werden.
    4. Litera d
      Die Schutzdauer für Patente kann um einen Zeitraum verlängert werden, dessen Höchstdauer durch den Zeitraum der Entziehung oder der Behinderung begrenzt ist. Zeiträume bis zu sechs Monaten bleiben außer Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind als volle Jahre zu rechnen.
    5. Litera e
      Bei der Berechnung der Jahresgebühren kann von der Anrechnung der Entziehungs- oder Behinderungszeiten abgesehen werden. Zeiträume bis zu sechs Monaten bleiben außer Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind als volle Jahre zu rechnen. Zahlungen auf Grund des Patent-ÜG. sowie Zahlungen von Jahresgebühren sind zu verrechnen und Mehrbeträge zurückzuerstatten.
    6. Litera f
      Patentanmeldungen können im Sinne des Paragraph 8,, Abs. (1), Litera a,, des Patent-ÜG. auch dann wiederholt werden, wenn am 13. März 1938 die Frist zur Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid [§ 55, Abs. (4), Patentgesetz] noch nicht abgelaufen war.
    7. Litera g
      Der Antrag auf Löschung einer Marke nach Paragraph 22 a, Markenschutzgesetz kann auch für den Fall gestellt werden, daß die im Paragraph 22 a,, Abs. (3), Markenschutzgesetz angeführte Frist zur Antragstellung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen war.
  2. Absatz 2,Die nach Abs. (1) zuerkannten Begünstigungen sind durch einen Antrag an das Patentamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Rückstellungskommission in Anspruch zu nehmen. Dem Antrag ist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung der Rückstellungskommission anzuschließen.

Anmerkung

jetzt: Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 128/1950, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, arkenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970

Schlagworte

BGBl. Nr. 366/1925, BGBl. Nr. 206/1947, BGBl. Nr. 119/1928, Entziehungszeit, § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b Patent-ÜG, § 29 Abs. 3 Patentgesetz, § 50 Abs. 5 Patentgesetz, § 8 Abs. 1 lit. a Patent-ÜG, § 22a Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 2 Abs. 1 Unionsbeitrittsgesetz, § 55 Abs. 4 Patentgesetz

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003737

alte Dokumentnummer

N1194910855Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/199/P7/NOR12003737