(1)Absatz eins,Wird ein Unternehmen auf Grund des § 3, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, mit dem früheren Firmenwortlaut in das Firmenbuch eingetragen, so ist nur dieses Unternehmen berechtigt, die im Markenschutz-Überleitungsgesetz (Marken-ÜG.) vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, vorgesehenen Anträge hinsichtlich der für die gelöschte Firma eingetragen gewesenen Marken (Warenzeichen) zu stellen.Wird ein Unternehmen auf Grund des Paragraph 3,, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, mit dem früheren Firmenwortlaut in das Firmenbuch eingetragen, so ist nur dieses Unternehmen berechtigt, die im Markenschutz-Überleitungsgesetz (Marken-ÜG.) vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, vorgesehenen Anträge hinsichtlich der für die gelöschte Firma eingetragen gewesenen Marken (Warenzeichen) zu stellen.