Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Siebentes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1949Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Über Ansprüche aus diesem Bundesgesetz entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften. Orte, die nicht zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes (Nebenstelle) gehören, werden für die Entscheidung dieser Ansprüche den bestehenden Arbeitsgerichten (Nebenstellen) zugewiesen; die erforderlichen näheren Bestimmungen werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. (1) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach Wahl des Klägers nach den Bestimmungen des § 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm.In den Fällen des Abs. (1) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach Wahl des Klägers nach den Bestimmungen des Paragraph 3, des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm.
Anmerkung
Jetzt Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003764
Alte Dokumentnummer
N1194910891Q