Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Siebentes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1949Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Entziehungen im Sinne des § 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 nichtig; mit der gleichen Maßgabe können auch nicht erfüllte Ansprüche (§ 1) geltend gemacht werden. Entziehungen im Sinne des Paragraph eins, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 nichtig; mit der gleichen Maßgabe können auch nicht erfüllte Ansprüche (Paragraph eins,) geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003752
alte Dokumentnummer
N1194910879Q