(1)Absatz eins,War das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so stehen in den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. a, die Ansprüche auf das vertragsmäßige Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem das Dienstverhältnis geendet hätte, wenn es im Zeitpunkte, von dem an der Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltanspruch entzogen oder nicht erfüllt worden ist, durch den Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Kündigungsfrist gekündigt worden wäre, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten; hiebei bleibt jener Teil des monatlichen Entgeltes, der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat, außer Betracht.War das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so stehen in den Fällen des Paragraph eins,, Abs. (3), Litera a,, die Ansprüche auf das vertragsmäßige Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem das Dienstverhältnis geendet hätte, wenn es im Zeitpunkte, von dem an der Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltanspruch entzogen oder nicht erfüllt worden ist, durch den Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Kündigungsfrist gekündigt worden wäre, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten; hiebei bleibt jener Teil des monatlichen Entgeltes, der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat, außer Betracht.