(3)Absatz 3,Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses [Abs. (2)] zugestanden wäre, steht in den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. b, im gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen Monatsentgeltes zu; der Berechnung der Abfertigung ist der Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs. (1) sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des § 4, Abs. (3), letzter Satz, finden Anwendung.Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses [Abs. (2)] zugestanden wäre, steht in den Fällen des Paragraph eins,, Abs. (3), Litera b,, im gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen Monatsentgeltes zu; der Berechnung der Abfertigung ist der Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs. (1) sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des Paragraph 4,, Abs. (3), letzter Satz, finden Anwendung.