Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Siebentes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1949Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. c, steht dem Berechtigten der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom Tage der Entziehung (Nichterfüllung) an zu.In den Fällen des Paragraph eins,, Abs. (3), Litera c,, steht dem Berechtigten der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom Tage der Entziehung (Nichterfüllung) an zu.
(2)Absatz 2,Berechtigte, die in dem aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 4, Abs. (2), oder 5, Abs. (2), sich ergebenden Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) einen Ruhegenußanspruch erworben hätten, steht dieser Anspruch nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) zu.Berechtigte, die in dem aus der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 4,, Abs. (2), oder 5, Abs. (2), sich ergebenden Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) einen Ruhegenußanspruch erworben hätten, steht dieser Anspruch nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) zu.
(3)Absatz 3,Hätte ein Berechtigter gemäß Abs. (2) einen Ruhegenußanspruch erworben, so steht seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenußanspruch nur nach Maßgabe des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) zu.
(4)Absatz 4,Abschlagzahlungen auf die gemäß Abs. (1) bis (3) zustehenden Ruhe(Versorgungs)genüsse oder Zahlungen, die dem Berechtigten an Stelle des Ruhe(Versorgungs)genusses nach dem Zeitpunkt geleistet wurden, von dem an der Anspruch nach Abs. (1), (2) oder (3) zusteht, sind auf den Anspruch nach Abs. (1) bis (3) anzurechnen.
Schlagworte
§ 1 Abs. 3 lit. c, Ruhegenuß, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, Dienstordnung,
§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3, Rente
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003755
alte Dokumentnummer
N1194910882Q