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§ 6

Fassungen
ab 27.09.1949 — BGBl. Nr. 207/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute27.09.1949 BGBl. Nr. 207/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Siebentes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.09.1949BGBl. Nr. 207/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph eins,, Abs. (3), Litera c,, steht dem Berechtigten der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom Tage der Entziehung (Nichterfüllung) an zu.
  2. Absatz 2,Berechtigte, die in dem aus der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 4,, Abs. (2), oder 5, Abs. (2), sich ergebenden Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) einen Ruhegenußanspruch erworben hätten, steht dieser Anspruch nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) zu.
  3. Absatz 3,Hätte ein Berechtigter gemäß Abs. (2) einen Ruhegenußanspruch erworben, so steht seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenußanspruch nur nach Maßgabe des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) zu.
  4. Absatz 4,Abschlagzahlungen auf die gemäß Abs. (1) bis (3) zustehenden Ruhe(Versorgungs)genüsse oder Zahlungen, die dem Berechtigten an Stelle des Ruhe(Versorgungs)genusses nach dem Zeitpunkt geleistet wurden, von dem an der Anspruch nach Abs. (1), (2) oder (3) zusteht, sind auf den Anspruch nach Abs. (1) bis (3) anzurechnen.

Schlagworte

§ 1 Abs. 3 lit. c, Ruhegenuß, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, Dienstordnung,
§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3, Rente

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003755

alte Dokumentnummer

N1194910882Q