Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 27.09.1949 — BGBl. Nr. 207/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute27.09.1949 BGBl. Nr. 207/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Siebentes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.09.1949BGBl. Nr. 207/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine im Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die nach Paragraph 6, zustehenden Ruhe- und Versorgungsgenußansprüche bleibt nach Maßgabe folgender Bestimmungen aufrecht:

    Ziffer eins Nicht anzurechnen sind Steigerungsbeträge für Dienstzeiten, die bei der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruches nicht berücksichtigt sind, ferner Steigerungsbeträge für Zeiten einer freiwilligen Versicherung, zu welcher der Versicherte die Beiträge zur Gänze aus eigenen Mitteln entrichtet hat; Kinder- und Hilflosenzuschüsse zu den gesetzlichen Leistungen sind nur auf entsprechende Zuschüsse (Erhöhungen) des Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruches anzurechnen.

    Ziffer 2 Die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für die Anrechnung auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie ruht, wegen Verweigerung der Nachuntersuchung entzogen oder verwirkt wird. Im Falle einer Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Ausmaß der anzurechnenden Rente so bemessen, wie wenn die Erstattung nicht erfolgt wäre.

    Ziffer 3 Die Berechtigten sind verpflichtet, den Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Sie sind verpflichtet, dem Dienstgeber [Nachfolger, Paragraph 8,, Abs. (1)], beziehungsweise der Pensionseinrichtung alle auf den gesetzlichen Leistungsanspruch bezüglichen Bescheide vorzulegen und die vom Dienstgeber [Nachfolger, Paragraph 8,, Abs. (1)], beziehungsweise der Pensionseinrichtung gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze einzubringen. Fallen durch schuldhafte Außerachtlassung dieser Vorschriften Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung ganz oder teilweise aus, so werden sie trotzdem auf den Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruch in voller Höhe angerechnet.

    Ziffer 4 Versicherungsfreie Berechtigte haben auf Verlangen des Dienstgebers [Nachfolger, Paragraph 8,, Abs. (1)], beziehungsweise der Pensionseinrichtung und auf deren Kosten die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig fortzusetzen.

  2. Absatz 2,Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. (1) auf Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche nach Paragraph 6, nur insoweit angerechnet, als diese Erhöhungen oder Zuschüsse enthalten, die auf Grund des gleichen schädigenden Ereignisses gewährt werden.

Schlagworte

Dienstordnung, Ruhegenußanspruch, Kinderzuschuß, § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003756

alte Dokumentnummer

N1194910883Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/207/P7/NOR12003756