(3)Absatz 3,Hat der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 6, Abs. (1), auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt, so sind sie zu neuerlicher Leistung nicht verpflichtet. Inwieweit Berechtigte im Sinne des § 1 derartige Ansprüche gegen den Fonds nach § 14, Abs. (5), des Dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, geltend machen können, wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt; das gleiche gilt für Berechtigte, die ihre Ansprüche nach diesem Bundesgesetz deshalb nicht geltend machen können, weil ein Verpflichteter nach Abs. (1), beziehungsweise Abs. (2) nicht vorhanden ist.Hat der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung Ansprüche nach den Paragraphen 4, 5 und 6, Abs. (1), auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt, so sind sie zu neuerlicher Leistung nicht verpflichtet. Inwieweit Berechtigte im Sinne des Paragraph eins, derartige Ansprüche gegen den Fonds nach Paragraph 14,, Abs. (5), des Dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, geltend machen können, wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt; das gleiche gilt für Berechtigte, die ihre Ansprüche nach diesem Bundesgesetz deshalb nicht geltend machen können, weil ein Verpflichteter nach Abs. (1), beziehungsweise Abs. (2) nicht vorhanden ist.