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§ 8

Fassungen
ab 27.09.1949 — BGBl. Nr. 207/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute27.09.1949 BGBl. Nr. 207/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Siebentes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.09.1949BGBl. Nr. 207/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ansprüche der Berechtigten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 richten sich gegen

    Ziffer eins den Dienstgeber,

    Ziffer 2 die Personen, die das Unternehmen erworben [§ 2, Abs. (3), des Dritten Rückstellungsgesetzes] haben,

    Ziffer 3 die Personen, die Eigentümer des Unternehmens sind oder nach der Entziehung (Nichterfüllung) des Anspruches waren.

    Die unter Ziffer 2 und 3 genannten Personen werden in diesem Bundesgesetz als Nachfolger bezeichnet. Der Dienstgeber und die Nachfolger sind dem Berechtigten zu ungeteilter Hand verpflichtet; für Ersatzansprüche unter den nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichteten Personen gelten die Bestimmungen des Paragraph 896, ABGB.

  2. Absatz 2,Ansprüche nach Paragraph 6, richten sich gegen den Dienstgeber (Nachfolger), es wäre denn, daß die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) von selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten waren, die nicht auf den Dienstgeber oder Nachfolger übergegangen sind; bei entzogenen oder nicht erfüllten Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüchen gilt als Dienstgeber die physische oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Entziehung (Nichterfüllung) des Anspruches Erwerber oder Eigentümer des Unternehmens [Abs. (1), Ziffer 2 und 3 ] war; die Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß. Ansprüche der vorbezeichneten Art richten sich, wenn die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht vom Dienstgeber (Nachfolger), sondern von selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten sind, gegen die Pensionseinrichtung.
  3. Absatz 3,Hat der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung Ansprüche nach den Paragraphen 4, 5 und 6, Abs. (1), auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt, so sind sie zu neuerlicher Leistung nicht verpflichtet. Inwieweit Berechtigte im Sinne des Paragraph eins, derartige Ansprüche gegen den Fonds nach Paragraph 14,, Abs. (5), des Dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, geltend machen können, wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt; das gleiche gilt für Berechtigte, die ihre Ansprüche nach diesem Bundesgesetz deshalb nicht geltend machen können, weil ein Verpflichteter nach Abs. (1), beziehungsweise Abs. (2) nicht vorhanden ist.

Schlagworte

§ 6 Abs. 1, § 2 Abs. 3, Ruhegenuß, Dienstordnung, § 8 Abs. 1, Rente, § 14 Abs. 5, BGBl. Nr. 54/1947, § 8 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003757

alte Dokumentnummer

N1194910884Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/207/P8/NOR12003757