Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1950Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der der (Anm.: richtig: nur 1x der) Vereinten Nationen.Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der der Anmerkung, richtig: nur 1x der) Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR12003807
alte Dokumentnummer
N1195012943P