Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1950Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sind. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904, in Kraft, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in bezug auf das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Übereinkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden; und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens oder Übereinkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten Abkommens oder Übereinkommens werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR12003808
alte Dokumentnummer
N1195012944P