Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1950Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 6
Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen, die entweder das Abkommen oder das Übereinkommen betreffen, wird die französische Regierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original jenes der beiden Abkommen, auf das sich die vorhin erwähnten Abänderungen beziehen, zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR12003809
alte Dokumentnummer
N1195012945P