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Art. 6

Fassungen
ab 07.06.1950 — BGBl. Nr. 203/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute07.06.1950 BGBl. Nr. 203/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.06.1950BGBl. Nr. 203/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 6

Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen, die entweder das Abkommen oder das Übereinkommen betreffen, wird die französische Regierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original jenes der beiden Abkommen, auf das sich die vorhin erwähnten Abänderungen beziehen, zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016

Gesetzesnummer

10000232

Dokumentnummer

NOR12003809

alte Dokumentnummer

N1195012945P